Satzung des Herdwanger Sportvereins


 Neufassung Satzung des Herdwanger Sportvereins nach Satzungsänderung vom 02.06.2021

 

 

§ 1 Gründung des Vereins

Der Verein wurde am 16. Juli 1960 gegründet und führt den Namen „Herdwanger Sportverein“ (HSV).

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausübung und Förderung verschiedener Sportarten durch die Mitglieder. Vorrangig und Hauptsportart ist der Fußballsport.

Ganz besonders soll sich der Verein dem Jugendsport widmen.

 

§3 Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist die Gemeinde Herdwangen – Schönach, Ortsteil Herdwangen

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Durch den Vereinseintritt unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

 

§ 5 Mitgliederbeitrag

Der Vereinsbeitrag ist jährlich zu zahlen: Die Beitragshöhe kann von der Mitgliederversammlung für Aktive, Passive und Jugendliche jährlich neu festgesetzt werden. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss der Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden.

       

 § 6 Austritt aus dem Verein

Jedes Vereinsmitglied kann durch schriftliche Anzeige zum Jahresschluss austreten Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss eines Mitgliedes werden keinerlei Beiträge zurückerstattet.

 

§ 8 Leitung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die zwei oder drei gleichberechtigten Mitglieder des Vorstandteams. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen entweder der Zustimmung von 3 Vorstandsmitgliedern oder alternativ einem Mitglied des Vorstandteams gemeinsam mit dem Schatzmeister.

Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anordnung durch ein Mitglied des Vorstandteams. Der Schatzmeister hat der Vorstandschaft laufend über die Kassenlage zu berichten. Den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft obliegt Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

 

§ 9 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein wird in das Vereinsregister, beim für den Verein zuständigen Amtsgericht, eingetragen. Die Eintragung in das Vereinsregister nehmen die zwei oder drei Mitglieder des Vorstandteams vor.

 

§ 10 Zusammensetzung der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

a) dem Vorstandsteam, bestehend aus zwei oder drei Mitgliedern

b) dem Schriftführer

c) dem Schatzmeister

d) dem Kassierer

e) mindestens 4 Beisitzer

f) dem Jugendleiter

      

 Als Beisitzer sind nach Möglichkeit nur Mitglieder aus solchen Sportgruppen zu wählen, welche bei den Vorstandsposten a – c noch nicht vertreten sind. In die Vorstandschaft können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandschaft wird in einer Mitgliederversammlung auf Wunsch mindestens eines Mitgliedes in geheimer, ansonsten per offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt. Es wird folgender Wahlmodus festgelegt: Wahlen finden jährlich statt.

 

Im 1. Jahr werden

- Ein oder zwei Mitglieder des Vorstandteams

- Schriftführer

- Kassierer

- Zwei und weitere Beisitzer gewählt

 

Im 2. Jahr werden

- Ein Mitglied des Vorstandteams

- Schatzmeister

- Zwei und weitere Beisitzer gewählt

 

Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann jedes Vorstandsmitglied mit 2 /3 Mehrheit abberufen.

 

§ 11 Aufgaben der Vorstandschaft

Der Vorstandschaft obliegt die Verwaltung, Geschäftsführung und die Regelung der Spieltätigkeit des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse fasst sie in der Sitzung. Rechtsgeschäfte, die den Verein verpflichten, müssen von einem der Mitglieder des Vorstandteams vorgenommen werden.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung schriftlich über die Internetseite des Vereins

(www.herdwanger-sv.de) über den Termin zu informieren. Sie ist außerdem zu berufen, wenn 3 Vorstandschaftsmitglieder oder die Hälfte der Vereinsmitglieder es verlangen. Die Leitung hat ein Mitglied des Vorstandteams. In der ordentlichen Jahresversammlung haben ein Mitglied des Vorstandteams und der Schatzmeister Bericht zu erstatten und sich von der Geschäftsführung entlasten zu lassen.

Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer im Protokoll festzuhalten und einem Mitglied des Vorstandteams und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.

 

§ 13 Zugehörigkeit zu größeren Verbänden

Der Herdwanger Sportverein ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V.: Sitz Freiburg. Der Verein anerkennt die Satzung des Verbandes und des Deutschen Fußballbundes. Seine Mitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung der genannten Verbände als Einzelmitglieder. Der Herdwanger Sportverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sigmaringen eingetragen.

 

§ 14 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Herdwanger Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Ausübung des Fußballsportes, sowie die Unterstützung der weiteren Sportarten.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlen Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit – Vergütung für die Vereinstätigkeit

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 22/2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen. Der Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten von Personen, die für den Verein erbracht werden und die nicht in der Satzung genannt sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Ausschlaggebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können für Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur dann gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen oder Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten entsprechende Grenzen über die Höhe des Aufwendungenersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 16 Liquidation des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Träger Schulsport in der Gemeinde oder an eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts. In beiden Fällen ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke .i. S. des § 14 dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 17 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 3⁄4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich

Die Liquidation richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    

 § 19 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern in keinem Fall für Schäden aus dem Sportbetrieb (Verbandsspiele, Freundschaftsspiele, Training) auch nicht für Sachverluste.

 

§ 20 Jugendordnung

Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 21 Datenschutzerklärung

Die im Anhang befindliche Datenschutzerklärung des Herdwanger SV ist Bestandteil der Satzung.

 

Diese Satzung tritt anstelle der Satzung vom 3. Mai 2019 in Kraft. 88634 Herdwangen – Schönach, den 02.06.2021.

    

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